Ana SayfaHAKKIMIZDASatzung für die Demokratische...

Satzung für die Demokratische Aleviten Föderation e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der. Verein führt den kurdischen Namen „Federasyona Elewiyen Demokrat” und in Deutsch den Namen „Föderation der demokratischen Aleviten e. V”.
  • Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „FEDA”.
  • Die FEDA hat ihre n Sitz in Dortmund.
  • Das Geschäftsjahr der FEDA ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele der FEDA

  1. 1.    Ziel der FEDA ist die Förderung des alevitischen Glaubens, der alevitischen Kunst und Kultur, der Völkerverständigung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die FEDA versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.


Die FEDA definiert den Alevismus als uralten Glauben und betrachtet ihn nicht als Anhang, Ergänzung oder Konfession irgendeiner Religion. Im Gegenteil: sie sieht den Alevismus als eigenständigen Glauben an und setzt sich für eine gesamtheitliche Institutionalisierung ein. Sie organisiert Schulungen, Panels, Seminare und Konferenzen in ihren Glaubenshäusern, genannt Dergah, in denen auch die Glaubensrichtungen innerhalb des Alevitentums unter dem Motto „Yol Bir Sürek binbir – Einheit in Vielfalt “ als Diskussionsthemen behandelt werden

  • Die FEDA erkennt an, dass das Alevitentum ein Erzeugnis eines der größten Kulturen Mesopotamiens ist und als solches aus der Geschichte Kurdistans und aus dem Kulturgefüge das anatolischen Alevitentums hervorgeht. Im Bewusstsein, dass sich das Alevitentum in seiner mehr als tausend Jahre andauernden Geschichte immer für Demokratie, Frieden, Gleichberechtigung und Toleranz zwischen alevitischen und nicht alevitischen Menschen eingesetzt hat, bemüht sich die FEDA um die Bekanntmachung. Verbreitung und Akzeptanz der alevitischen Lebensweise und der alevitischen Philosophie mit seinen historischen, sozialen, kulturellen ethischen Werten.
  • Die FEDA vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese juristische oder natürliche Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur.
  • Die FEDA leistet Beiträge zur Fortentenwicklung des demokratischen Zusammenlebens innerhalb der Gesellschaft und beachtet die Prinzipien der Toleranz, der Völkerverständigung und des Friedens. Dabei soll insbesondere das Zusammenleben zwischen Menschen des alevitischen und nicht-alevitischen Glaubens in Deutschland und Europa gefördert werden. Sie trägt dazu bei, dass die Grundrechte ohne Unterschied für alle Menschen Geltung erlangen und jede Art von Rassismus und Ungleichbehandlung verhindert wird.
  • Die FEDA setzt sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein. Sie unterstützt Personen, die wegen ihrer Religion, insbesondere wegen ihres alevitischen Glaubens, diskriminiert werden.
  • Die FEDA schafft zur Forschung und zur Weiterentwicklung des Alevitentums und ihres Glaubensinhalts die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen.

§ 3 Tätigkeitsfelder

  1. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden Gebetshäuser (Cemevi) und  Gemeindehäuser errichtet, ausgeschmückt und unterhalten, alevitische Gottesdienste (Cem) veranstaltet, Seelsorge für Gemeindeangehörige betrieben, verstorbene Gemeindeangehörige beigesetzt und deren Andenken gepflegt und die religiösen Bedürfnisse der Gemeindeangehörigen bei Trauungen, Beschneidungen und ähnlichen Ereignissen befriedigt.
  • Zu Forschungszwecken werden Arbeitsgruppen, Beratungsausschüsse und Kommissionen errichtet. Die Gründung von Akademien und Lehrstühlen in deutschen und europäischen Hochschulen wird angeregt. Es werden Stiftungen und Institute gegründet, die im Bereich des Alevitentums nach wissenschaftlichen Methoden forschen. Bibliotheken mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten, der alevitischen Geschichte und Kultur sowie ihrer philosophischen Grundlagen und Werte werden eingerichtet, ausgestattet und unterhalten.
  • Es werden Bildungsprogramme und Seminare veranstaltet, um die Gemeindeangehörigen und die Öffentlichkeit über das Alevitentum zu unterrichten. in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen wird alevitischer Religionsunterricht erteilt.
  • Informationsversammlungen, Ausstellungen, Konferenzen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sind geeignete Plattformen zur Erreichung des Satzungszwecks. Ebenso Kulturabende mit Musik-, Theater-, Literatur- Semah und/oder Folkloredarbietungen dienen der Erreichung der Vereinsziele.
  • Es werden dem Vereinszweck dienende Bücher, Zeitschriften, Broschüren, Kassetten, Plakate, Flugblätter, Poster etc. publiziert und verbreitet.
  • Es werden Beziehungen zu Personen, Vereinen und sonstigen demokratischen und sozialen Institutionen gepflegt, die ähnliche Ziele verfolgen. Es werden Kontakte zu den örtlichen, überörtlichen und internationalen Medien hergestellt, um diese über die Aktivitäten der Gemeindeangehörigen zu informieren.
  • Die FEDA führt die vorgenannten Tätigkeiten selbst oder mit Hilfe von Dritten aus. Sie fördert ihre Mitglieder bei ihrem Bemühen, die vorgenannten Tätigkeiten  auch mit Hilfe von Dritten vorzubereiten und durchzuführen.
  • Die FEDA setzt sich zum Ziel, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten Zweckbetriebe i. S.d. §§ 65ff. Abgabenordung einzurichten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die FEDA verfolgt. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  • Die FEDA ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.
  • Mittel der FEDA dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FEDA.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FEDA als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der FEDA kann jeder innerhalb oder außerhalb Deutschlands nach den jeweiligen Gesetzen zugelassener Verein werden, der die satzungsmäßigen Ziele der FEDA bejaht, beachtet, fördert und befolgt.
  • Auch einzelne natürliche Personen können Mitglieder der FEDA werden, sofern sie sich zu den Satzungszielen bekennen.
  • Durch die Mitgliedschaft eines Vereins bei der FEDA wird für ein Mitglied dieses Vereins ebenfalls die Mitgliedschaft bei der FEDA für die Dauer des Bestehens der Mitgliedschaftskette begründet.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages mit 2 / 3 Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • Bei Nichterreichen der 2 / 3 Mehrheit ist der Aufnahmeantrag abgelehnt. Der Beschluss des Vorstandes wird dem jeweiligen Verein schriftlich mitgeteilt.
  • Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedsbewerber beim Vorstand innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses Beschwerde einlegen. Der Vorstand leitet die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Fördermitglieder

  1. Jede natürliche- oder juristische Person und jede Institution, die die Ziele der FEDA unterstützt, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben. Uber die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
  • Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der FEDA informiert.
  • Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt der Vorstand fest.
  • Die Bestimmungen für die Mitglieder gelten für die Fördermitglieder nur entsprechend, wenn dies in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt wird.

§ 7 Austritt der Mitglieder und der Fördermitglieder

  1. Die Mitglieder und Fördermitglieder sind zum Austritt aus der FEDA berechtigt.
  • Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum  Schluss eines  Kalenderjahres zulässig.

 

§ 8 Ausschluss aus der FEDA

  1. Die FEDA kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
  • Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
  •  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch einfaches Schreiben bekannt zu machen.
  • Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten, die über den Ausschluss abschließend entscheidet.
  • Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
  • Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gelten diese Bestimmungen entsprechend.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, die Einrichtungen der FEDA zu nutzen und deren Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der FEDA in Anspruch zu nehmen.
  • Jeder Mitgliedsverein hat Aktivitäten zur Verwirklichung der Zwecke der FEDA durchzuführen und hierüber dem Vorstand der FEDA Bericht zu erstatten.
  • Jeder Mitgliedsverein hat der FEDA auf Anforderung eine vollständige Mitgliederliste vorzulegen.
  • Jeder Mitgliedsverein sendet die von ihm nach demokratischen Maßstäben gewählten Delegierten zur Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied und Fördermitglied kann dem Vorstand der FEDA Vorschläge, Kritik, Wünsche und Forderungen unterbreiten.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten
  • Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei den Beitragssätzen ist die Größe der Mitgliedsvereine zu berücksichtigen. Für Einzelmitglieder nach S 5 Nr. 2, die nicht bereits auch Mitglied in einem Mitgliedsverein der FEDA sind, sind gesonderte Beitragssätze zu bestimmen
  •  Die Beiträge werden am Ende eines jeden Monats fällig.

§ 11 Das Ruhen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ruht, sofern das Mitglied für die Dauer von drei Monaten ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung von einem weiteren Monat die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Der Vorstand der FEDA stellt das Ruhen der Mitgliedschaft durch Beschluss fest. Er teilt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied rnit. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, sobald das Mitglied die rückständigen Beiträge vollständig gezahlt hat. Der Vorstand stellt das Wiederaufleben der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

2. Während des Ruhens der Mitgliedschaft entstehen für das betroffene Mitglied weder Rechte noch Pflichten.

 3. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Beitragspflicht kann der Vorstand das betroffene Mitglied aus der Mitgliedschaft ausschließen. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung können die Mitglieder die Rechte aus S 8 Nr.6 dieser Satzung geltend machen. S 8 Nr. 7 dieser Satzung gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ruhen der Mitgliedschaft gelten für Fördermitglieder entsprechend.

§ 12 Organe

Organe der FEDA sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Prüfungskommision

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Das höchste beschlussfassende Organ der FEDA ist die Mitgliederversammlung.

2. zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

3. Zur ordentlichen Mitgliedersammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefs einzuladen. Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder eines Mitgliedsvereins sind, werden zur Mitgliederversammlung nicht gesondert eingeladen.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Interesse der FEDA erfordert oder der 10. Teil der Mitgliedsvereine oder der 10. Teil aller Mitglieder (nach S 5 Nr. 2 und Nr. 3) dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund der alsbaldigen Einberufung verlangt hat.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Satzungsänderungen;

b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlassung;

d) Wahl des Vorstands;

e) Wahl der Prüfungskommission;

f) Beitragsfestsetzung;

g) Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds und Beschlussfassung über die Beschwerde der nicht in die FEDA aufgenommenen Mitgliedsbewerber;

h) Auflösung des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsvorsitzenden der Mitgliedsvereine als geborene Delegierte, weiteren gewählten Delegierten der Mitgliedsvereine sowie aus Einzelmitgliedern gemäß § 5 Nr. 2, die nicht gleichzeitig Mitglied in einem Mitgliedsverein sind. Ein Mitgliedsverein mit bis zu 20 Mitgliedern entsendet nur den Vereinsvorsitzenden als Delegierten. Mitgliedsvereine mit mehr als 20 Mitgliedern entsenden für je angefangene weitere 20 Mitglieder einen gewählten Delegierten. Mitgliedsvereine, die eine vollständige und aktuelle Mitgliederliste nicht vorgelegt haben, werden in der Mitgliederversammlung nur durch den Vereinsvorsitzenden vertreten.

8. Fördermitglieder werden in der Mitgliederversammlung nicht vertreten.

9. Jeder Delegierte hat bei Abstimmungen eine Stimme.

10. Das Stimmengewicht der vertretungsbefugten Einzelmitglieder wird nach der Zahl ihres Erscheinens in der Mitgliederversammlung bestimmt. Für je angefangene 20 Einzelmitglieder wird ihnen eine repräsentative Stimme bei Abstimmungen eingeräumt. Die Versammlungsleitung fordert die Einzelmitglieder vor jeder Abstimmung gesondert zur Abstimmung auf. Die einfache Mehrheit der Einzelmitglieder entscheidet darüber, wie die repräsentativen Stimmen aller Einzelmitglieder bei der Gesamtauszählung mit den Stimmen der Delegierten zu berücksichtigen sind. Die repräsentativen Stimmen aller Einzelmitglieder sind C einheitlich zu zählen, eine Trennung der repräsentativen Stimmen der Einzelmitglieder ist nicht möglich.

11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange kein Delegierter oder vertretungsbefugtes Einzelmitglied die Feststellung der Beschlussunfähigkeit beantragt hat. Der Antrag kann zu jeder Zeit während einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Beschlussunfähigkeit ist von der Versammlungsleitung festzustellen, wenn die einfache Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung nicht vertreten ist.

12. Tagesordnungspunkte, die nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unbehandelt geblieben sind, sind in einer nachträglichen Mitgliederversammlung zu behandeln. Zu dieser nachträglichen Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefes einzuladen. Die nachträgliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist  in der Einladung gesondert hinzuweisen.

13. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmerhaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

14. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für-die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über  dessen Auflösung eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

15. Wahlen sind geheim. Jeder Delegierte vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Die vertretungsbefugten Einzelmitglieder erhalten gesonderte Wahlzettel und werden getrennt ausgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

16. Die gewählten Organe haben sich innerhalb einer Woche nach ihrer Wahl zur Aufgabenübernahme und Verteilung zu versammeln.

 

§ 14 Versammlungsniederschrift

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Delegierten und den Einzelmitgliedern nach § 5 Nr. 2, die keinem Mitgliedsverein angehören, innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
  • Geht innerhalb weiterer zwei Wochen beim Vorstand kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, d.h. den 2 gleichberechtigten Co-Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem stellvertretenden Kassenverwalter und 2 Beisitzern, 2 Ersatzbeisitzer
  • Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  • Die FEDA wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch die beiden gleichberechtigten Co-Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der Co-Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.
  • Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet, wird es ersetzt durch ein Ersatzmitglied. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Ersatzmitglieder, deren Rangfolge bei dem Ersatz eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch die Anzahl der jeweils für das einzelne Ersatzmitglied abgegebenen Stimmen bestimmt wird.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Die Ausschüsse unterliegen der Aufsicht des Vorstandes.
  • Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung-

§ 16 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der FEDA zuständig, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

Tagesordnung;

b) die Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) die Leitung und Koordination der Arbeit der FEDA zwischen den Mitgliederversammlungen;

e) die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragenen Aufgaben;

f) die Einstellung und Überwachung von Personal für die FEDA;

g) die Berichterstattung über die Tätigkeit für die FEDA;

h) das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der     satzungsgemäßen Aufgaben;

i) die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen;

J) die Vertretung der FEDA gegenüber jedermann.

 

§ 17 Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandsitzungen, die von einem der beiden Co-Vorsitzenden und im Falle deren Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durcheinen von den beiden Co-Vorsitzenden oder im Falle ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Dabei ist eine Frist von mindestens sieben Tagen einzuhalten.  
  2. Der Vorstand versammelt sich regelmäßig einmal im Monat. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordentlichen Vorstandssitzung 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

§ 18 Die Prüfungskommission

  1. Die Prüfungskommission kontrolliert die Aktivitäten der Organe der FEDA und der Mitgliedsvereine. Ihr obliegt auch die Kassenprüfung im Verein. Hierüber wird der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
  • Mitglieder der Prüfungskommision werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis satzungsgemäß eine neue Prüfungskommission bestellt ist. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.
  • Die Prüfungskommision besteht aus drei Mitgliedern. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidet, wird es ersetzt durch ein Ersatzmitglied. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzmitglieder, deren Rangfolge beim Ersatz eines ausgeschiedenen Prüfungskommisionsmitglied durch die Anzahl der jeweils für das einzelne Ersatzmitglied abgegebenen Stimmen bestimmt wird.
  • Die Prüfungskommision wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Sitzungen der Prüfungskommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Prüfungskommision versammelt sich regelmäßig alle drei Monate, bei Bedarf auch öfter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.
  • Der Vorsitzende der Prüfungskommision hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der FEDA teilzunehmen. Er ist über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.

§ 19 Satzungsänderung

Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Vorstand, von 1/3 der Mitgliedsvereine oder von 1/3 der Mitglieder (nach S 5 Nr. 2 und Nr. 3) gestellt werden. Ein solcher Antrag zu einer Satzungsänderung ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die Fristen über die Einladung zur Mitgliederversammlung sind einzuhalten.

 

 

§ 20 Einnahmen der FEDA

  1. Neben den Mitgliedsbeiträgen erzielt die FEDA Einnahmen durch Spenden von Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, aus dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie Kassetten, Kalendern usw., sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzerten, Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele der FEDA verwendet werden.
  • Die FEDA unterhält zur Verwaltung ihrer Einnahmen und Ausgaben ein Bankkonto. Zeichnungsberechtigt für das Konto sind der Kassenverwalter, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Kassenverwalter und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes.

§ 21 Auflösung der FEDA

  1. Über die Auflösung der FEDA kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  • Im Falle einer festgestellten Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung darf die nachträgliche außerordentliche Mitgliederversammlung nicht früher als einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
  • Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der FEDA an die nach der Abgabenordnung gemeinnützigen Mitgliedsvereine der FEDA, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt. Bei der Verteilung des Vermögens sind die Anteile der einzelnen Mitgliedsvereine nach der Zahl ihrer Mitglieder zu bestimmen.

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